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Novelle zum Wiener Tierhaltegesetz 2018: Generelle Maulkorbpflicht und Leinenpflicht für Listenhunde
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Ausnahme: In Hundeauslaufzonen nur Maulkorbpflicht und in umzäunten Hundezonen keine Maulkorb- und Leinenpflicht
- Bei Verstoß gegen Maulkorbpflicht und in Folge einer Biss-Verletzung eines Menschen folgt die sofortige Abnahme des Tieres
- Bei Verstoß gegen Maulkorbpflicht folgen 200 Euro Strafe und verpflichtend 6 Stunden Training bei einem Hundetrainer. Beim zweiten Mal muss der behördliche Hundeführschein wiederholt werden, beim dritten Mal erfolgt die Abnahme des Tieres. Der Halter ist in diesem Fall ganz offensichtlich unzuverlässig und nicht in der Lage, seinen Listenhund ordnungsgemäß zu führen (Zeitraum innerhalb 2 Jahre)
- Bei Verletzung der Leinenpflicht folgen 100 Euro.
- Alkoholgrenze für Halter von Listenhunden 0,5 Promille, wenn sie den Hund auf der Straße führen Analog zu den Regelungen in der StVO (gilt auch für Drogen). Schon bisher musste der Halter sein Tier so in Griff haben, dass keine Gefahr von ihm ausgeht. Mit der Alkoholgrenze wird eine Präzisierung festgeschrieben. Mindeststrafe 1000 Euro.
- Verbesserungen im Vollzug für die Behörde: Die Polizei bekommt bessere Möglichkeiten, die mangelnde Vertrauenswürdigkeit eines Tierhalters rascher festzustellen. Bisher musste erst eine Strafe verhängt werden, um einschreiten zu können. Mit der Streichung des Passus rechtsgültige Bestrafung vor Verhängung eines Tierhalteverbots, kann die Polizei nun viel rascher agieren und ein Tierhalteverbot verhängen
- Konkretisierung des Begriffes Tierhalteverbot: Wenn dieses verhängt wurde, darf kein Hund im selben Haushalt gehalten werden. Bislang wurde einem Hundehalter mit Tierhaltverbot zwar bereits der Umgang mit einem Hund verboten, nun wird konkretisiert und ein Halten im gleichen Haushalt ausgeschlossen
- Bei Überlassung eines Listenhundes an Person ohne Hundeführschein (sogenannter Verwahrer): 200 Euro (war schon bisher verboten)
- Beim zweiten Mal: Abnahme des Hundes
- Verschärfungen für die Prüfung zum verpflichtenden Hundeführschein, der in Wien seit 2010 gesetzlich vorgeschrieben ist:
- Der Praxisteil bei der Prüfung wird erweitert
- Befristung des Hundeführscheins: Listenhundehalter müssen 2 Jahre nach Prüfung erneut zu einer Wiederholung der Prüfung antreten
- HundeführscheinprüferInnen können aber schon davor im Falle Wiederholungsprüfungen, Trainingseinheiten und Schulungen anordnen
- Für alle Hunde: Bei bissigen Hunden wird ein behördlicher Hundeführschein vorgeschrieben. Vor Antritt zur Prüfung ist die Absolvierung einer 10stündigen Trainingseinheit bei einem tierschutzqualifiziertem Hundetrainer vorzuweisen.
- Zuchtverbot für Listenhunde in Wien mit einer Übergangsfrist von einem Jahr. Mindeststrafe 1000 Euro.
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